Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316)
Im Jahr 2003 sprachen sich die eidgenössischen Räte für die Einführung eines Tabakpräventionsfonds (TPF) aus. Dessen rechtliche Grundlagen bilden Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969 (TStG; SR 641.31) sowie die Verordnung über den Tabakpräventionsfonds vom 5. März 2004 (TPFV; SR 641.316). Der Tabakpräventionsfonds wird durch die Abgabe von 2,6 Rappen pro verkaufte Zigarettenpackung finanziert.
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